Satzung
In der Satzung von ATICOM sind die wichtigsten Aufgaben, Ziele und Verantwortlichkeiten aufgeführt.
Satzung
§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verband führt den Namen „ATICOM – Fachverband der Berufsübersetzer und Berufsdolmetscher e.V.“.
- Sitz des Verbandes ist Bonn. Er ist im Vereinsregister Bonn unter VR 2304 eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck, Aufgaben
- Zweck des Verbandes ist die Vertretung der berufsständischen Interessen von Dolmetschern und Übersetzern auf nationaler und internationaler Ebene.
- Aufgaben des Verbandes sind insbesondere
- Professionalisierung des Berufsstandes
- Weiterentwicklung des Standesrechts
- Information der Öffentlichkeit und Beratung der Bedarfsträger
- Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen
- Förderung des Qualitätsbewusstseins
- Beratung in Fragen von Versicherungen und der Altersvorsorge für Mitglieder
- Zusammenarbeit mit Ausbildungsstätten für Dolmetscher und Übersetzer auf den Gebieten von Forschung und Lehre
- Förderung der deutschen Sprache
- Förderung der internationalen und interkulturellen Verständigung durch sprachliche Kommunikation
- Förderung der internationalen und interkulturellen Verständigung und des Wissenstransfers durch Kooperation in mehrsprachigen Terminologievorhaben
- Nachwuchsförderung
- Zur Wahrnehmung der berufsständischen Interessen kann der Verband Mitglied in anderen Verbänden und Organisationen werden.
- Die Verfolgung parteipolitischer, ideologischer oder konfessioneller Ziele ist ausgeschlossen.
- Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
- Vollmitglied kann grundsätzlich jeder Dolmetscher und Übersetzer werden, der eine ausreichende berufliche Qualifikation nachweisen kann und der diesen Beruf auch persönlich ausübt. Als Nachweis gelten die Abschlüsse der Mitglieder der CIUTI. Dolmetscher und Übersetzer mit einem staatlich anerkannten Abschluss (z.B. einer deutschen Industrie- und Handelskammer) müssen zusätzlich eine ausreichende Berufserfahrung nachweisen. Sogenannte „Quereinsteiger“ können ebenfalls aufgenommen werden, sofern sie den Nachweis ihrer beruflichen Qualifikation und einer ausreichenden Berufserfahrung erbringen. Vollmitglieder zahlen den vollen Mitgliedsbeitrag und sind voll stimmberechtigt, insofern sie die Voraussetzungen des § 6 (1) erfüllen.
- Mitgliedsanwärter kann werden, wer zwar die formellen Aufnahmebedingungen nicht voll erfüllt, aber die Möglichkeit sieht, sie zu erwerben. Die Mitgliedsanwartschaft ist jedoch auf 2 Jahre beschränkt. Mitgliedsanwärter haben Anspruch auf die Mitgliedsvorzugskonditionen für die vom Verband angebotenen Weiterbildungsmaßnahmen. Sie sind jedoch weder stimm- noch wahlberechtigt (weder passiv noch aktiv).
- Studenten können auch als Studentenmitglieder aufgenommen werden. Sie zahlen einen angemessenen Mitgliedsbeitrag. Sie sind nicht stimmberechtigt (weder passiv noch aktiv). Sobald sie den erforderlichen Abschluss nachweisen können, werden sie Vollmitglied. Die Studentenmitgliedschaft ist auf höchstens 14 Semester (7 Jahre) begrenzt.
- Auf Vorschlag kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag und die Entrichtung der Aufnahmegebühr bzw. des entsprechenden Mitgliedsbeitrages.
- Bei eventuellen Verschmelzungen durch Aufnahme anderer Vereine sind deren Mitglieder ab dem Zeitpunkt der Löschung des aufgenommenen Vereins Mitglieder des Verbandes.
- Sollte der Verband von einem anderen Verband übernommen werden, sind die Mitglieder ab dem Zeitpunkt der Löschung des jetzigen Verbandes automatisch Mitglieder im aufnehmenden Verband.
§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verband.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
- Wenn ein Studentenmitglied den Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied nach Beendigung des Studiums nicht stellt, erlischt die Studentenmitgliedschaft automatisch.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung wird dem Mitglied mitgeteilt.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Verbands verletzt oder gegen die Regeln des Verbandes verstößt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist beim Vorstand innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses einzulegen.
§ 5 – Mitgliedsbeiträge
- Bei der Aufnahme in den Verband ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Vollmitgliedern, Mitgliedsanwärtern und Studentenmitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben des Verbandes können Umlagen erhoben werden.
- Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt, soweit es sich nicht um interne Umlagen einzelner Einrichtungen des Verbandes handelt. Näheres regelt die Finanzordnung, die sich der Verband gibt.
- Mitglieder, die ihre Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet haben, erscheinen nicht in dem als Werbeträger gedachten Mitgliederverzeichnis.
- Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Vollmitglieder haben Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht für alle vom Verband eingerichteten Ämter. Mitglieder, die trotz Mahnung mit ihrer Beitragszahlung gemäß Finanzordnung in Verzug sind, haben weder Stimm- noch Wahlrecht.
- Die Mitglieder fördern die Zwecke des Verbandes nach bestem Können und Wissen.
- Mitgliedsanwärtern ist die Führung des Kürzels „ATICOM“ nur in Verbindung mit dem Zusatz „Mitgliedsanwärter“ gestattet.
- Studentenmitgliedern ist die Führung des Kürzels „ATICOM“ nicht gestattet.
§ 7 – Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.
§ 8 – Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Vollmitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder mittels Vollmacht ausgeübt werden, wobei dem vertretungsberechtigten Mitglied nicht mehr als drei Vollmachten übertragen werden dürfen.
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Verbandes und für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung der Finanzpläne jeweils für die nächsten beiden Geschäftsjahre; Entgegennahme des Jahresabschlusses des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
- Entgegennahme des Berichts des Beirats;
- Genehmigung und Änderung der Finanzordnung und sonstiger Regelwerke außerhalb der Satzung für den gesamten Verband;
- Festsetzung der jeweiligen Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen;
- Abberufung von Amtsträgern;
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Verbandes;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Einrichtung von ständigen Arbeitsgruppen.
§ 9 – Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung schlägt der Vorstand vor.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 10 – Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand oder vom Beirat einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
§ 11 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn den Versammlungsleiter.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter im Einklang mit dem Vereinsrecht.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung und der ihr nachgeschalteten Regelwerke ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
- Der Verband gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 12 – Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie mindestens zwei und höchstens vier weiteren Mitgliedern.
- Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder vertritt allein. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende dem Verband gegenüber verpflichtet, dieses Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 13 – Zuständigkeit des Vorstandes
-
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbands zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ bzw. Gremium des Verbands übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- verbandspolitische Richtlinienkompetenz;
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Beirates;
- Buchführung, Erstellung des Jahresabschlusses und des Finanzplans.
- In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung des Beirats herbeiführen.
- § 17 bleibt unberührt.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbands zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ bzw. Gremium des Verbands übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
§ 14 – Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds beträgt zwei Jahre.
- Für die Durchführung der Vorstandwahlen ist der Wahlausschuss zuständig.
- Der Vorsitzende und der Schatzmeister werden ad personam gewählt. Der Vorstand wählt aus seinem Kreis den stellvertretenden Vorsitzenden.
- Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vollmitglieder des Verbandes gewählt werden. § 6 Ziff. (1) bleibt unberührt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verband endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird vom Vorstand ein Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung kooptiert. Einigt sich der Vorstand nicht auf ein zu kooptierendes Mitglied, bestellt der Beirat ein Ersatzvorstandsmitglied, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.
§ 15 – Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, mit Ankündigung der Tagesordnung einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden. Sitzungen sind in Abständen von höchstens acht Wochen durchzuführen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
- Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wobei die Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit aller gewählten Vorstandsmitglieder erfolgt. Bei Widerspruch eines Vorstandsmitglieds gegen eine schriftliche Abstimmung ist eine schriftliche Beschlussfassung nicht möglich.
- Beschlüsse des Vorstandes sind zu dokumentieren und fortlaufend zu nummerieren.
§ 16 – Beirat
- Der Beirat besteht aus den Regionalstellenleitern sowie den Ressortleitern. Er wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
- Für die Sitzungen und Beschlüsse des Beirats gilt § 15 der Satzung entsprechend.
- Beschlüsse des Beirates über Ausgaben, die nicht im Finanzplan vorgesehen sind, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 17 – Zuständigkeit des Beirates
- Der Beirat ist für folgende Aufgaben zuständig:
- Mitgliedschaften in anderen Vereinigungen;
- Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes;
- Mitsprache bei Entscheidungen über Verbindung zu Ausbildungsstätten.
- § 8 bleibt unberührt.
§ 18 – Ressorts
- Im Einklang mit § 2.2 richtet der Verband ständige Ressorts ein.
- Die Leiter der Ressorts werden von den Mitgliedern für jeweils zwei Jahre gewählt.
- Die Ressortleiter sind Mitglieder des Beirats des Verbandes.
- Die Leiter der Ressorts führen ihre Ressorts entsprechend der Strategie und Politik des Verbandes, die vom Vorstand bestimmt werden.
- Der Leiter des Ressorts „Mitgliederzeitschrift“ ist für die Zeitschrift des Verbandes als Redakteur verantwortlich.
- Die Leiter der Ressorts berichten dem Vorstand regelmäßig.
§ 19 – Aufnahmeausschuss, Arbeitsgruppen und Sachgebietsleiter
- Der Verband verfügt über einen Aufnahmeausschuss.
- Der Aufnahmeausschuss hat drei gewählte Mitglieder. Bei Ausscheiden eines dieser Mitglieder wird vom Aufnahmeausschuss ein Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung kooptiert. Einigt sich der Aufnahmeausschuss nicht auf ein zu kooptierendes Mitglied, bestellt der Beirat ein Ersatzaufnahmeausschussmitglied, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.
- Der Aufnahmeausschuss entscheidet in Zweifelsfällen auf Antrag des Vorstandes über Anträge auf Aufnahme in den Verband.
- Der Verband kann vorübergehende oder ständige Arbeitsgruppen einsetzen. Arbeitsgruppen sind auf Verlangen von mindestens 10 Mitgliedern einzurichten. Zuständig für die Einrichtung der Arbeitsgruppen ist bei ständigen Arbeitsgruppen die Mitgliederversammlung und bei vorübergehenden Arbeitsgruppen der Sachgebietsleiter. Eine Mitarbeit von Personen, die nicht Mitglieder des Verbandes sind, kann für die Arbeitsgruppen durch Beschluss der jeweiligen Arbeitsgruppe zugelassen werden. Diese Personen haben in der Arbeitsgruppe kein Stimmrecht.
- Für einzelne Sachgebiete können vom Vorstand und/oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung Sachgebietsleiter eingesetzt werden.
§ 20 – Regionalstellen
- Es werden Regionalstellen eingerichtet.
- Eine Regionalstelle wird von einem Regionalstellenleiter geleitet.
- Regionalstellen haben folgende Aufgaben:
- Interessenwahrung auf regionaler Ebene;
- regionale Anlaufstelle für Mitglieder;
- Organisation von regionalen Veranstaltungen;
- Koordinierung von Bezirksgruppen.
§ 21 – Geschäftsstelle
Der Verband hat eine Geschäftsstelle.
§ 22 – Vermittlungsausschuss
- Der Vermittlungsausschuss ist für alle verbandsinternen Streitigkeiten zuständig.
- Der Vermittlungsausschuss besteht aus drei Verbandsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.
- Der Vermittlungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
§ 23 – Wahlen
- Für Wahlen ist grundsätzlich die Mitgliederversammlung zuständig. Jedoch können Mitglieder, die an der Teilnahme verhindert sind, ihre Stimme mittels der der Einladung beigefügten Wahlunterlagen abgeben.
- Für die Durchführung von Wahlen wird ein aus drei Personen bestehender Wahlausschuss gebildet, der von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre asynchron zur Vorstandswahl gewählt wird. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
- Kandidatenvorschläge sowie Kandidaturen sind dem Vorsitzenden des Wahlausschusses bis zu dem von ihm bekanntgegebenen Termin mitzuteilen. Bei Wahlen können vorbehaltlich von § 6 (1) alle Mitglieder kandidieren.
- Stimmen bei Wahlen müssen bis zu dem vom Vorsitzenden des Wahlausschusses angegebenen Zeitpunkt abgegeben werden.
- Bei der Bemessung von Fristen ist bei Briefen des Wahlausschusses das Datum des Poststempels und bei Briefen der Mitglieder das Datum des Eingangs maßgebend.
- Die Wahlergebnisse werden auf der Mitgliederversammlung bekanntgegeben und im Protokoll festgehalten.
- Nähere Einzelheiten zum Ablauf von Wahlen können in einer Wahlordnung geregelt werden, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
§ 24 – Institute
Der Verband kann zur Unterstützung seiner Tätigkeit Institute einrichten.
§ 25 – Auflösung des Verbandes
- Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an eine gemeinnützige juristische Person zur Verwendung für die dolmetsch- und übersetzungswissenschaftliche Forschung. Über den Empfänger beschließt die Mitgliederversammlung.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 26 – Regelwerke
Der Verband gibt sich
- eine Finanzordnung
- sowie eine Berufs- und Ehrenordnung.
§ 27 – Satzung
Der Vorstand wird bevollmächtigt, eventuell vom Vereinsregister geforderte Änderungen dieser Satzung vorzunehmen.