Videodolmetschen in Gerichtsverfahren

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Das Bundesforum Justizdolmetscher und -übersetzer (BFJ) hat vor Kurzem sein Positionspapier zum Einsatz von Videodolmetschen vor Gericht veröffentlicht.

Das BFJ ist eine Arbeitsgemeinschaft deutscher Dolmetscher- und Übersetzerverbände im juristischen Bereich. Die Mitgliedsverbände des BFJ sind und bleiben eigenständige, freie Verbände. Ziele des BFJ sind die Sicherung der Qualität von Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen im juristischen Bereich sowie die Förderung der beruflichen und ideellen Interessen seiner Mitgliedsverbände und deren Mitglieder.

E. Doumanidis stellte wesentliche Teile das Positionspapier in seinem Vortrag auf dem FIT-ILF im September in Bonn unter folgender Fragestellung vor:


Wird Videodolmetschen den Anforderungen eines Gerichtsverfahrens überhaupt gerecht?

Zugegeben, es klingt sehr reizvoll: Wir sitzen im Gerichtssaal, wir merken, huch, wir brauchen jemandem für Griechisch, drücken auf einen Knopf und da ist jemand für Griechisch, er dolmetscht und alles ist wunderbar.

Geht es nach den Anbietern von Videodolmetschdiensten, dann ist Videodolmetschen ein boomender Zukunftsmarkt. Die Frage sei nicht, ob Videodolmetschen kommt, sondern warum wir es immer noch nicht überall einsetzen. Verwendet wird es nämlich bereits in Kliniken, im Community Interpreting und in Justizvollzugsanstalten, getestet wird es für virtuelle Videokonferenzräume und Plattformen für zahlungskräftige Wirtschaftskunden; angekündigt wird es inzwischen für den gesamten Justizbereich und dies, ich zitierte hier aus dem Tagungsband zur BDÜ-Fachkonferenz vom vergangenen Jahr in Hannover, „in sehr enger Abstimmung mit dem BDÜ“. (Das scheint mir etwas im Widerspruch zu stehen zur Stellungnahme des BDÜ vom September 2010, die das Dolmetschen im Gericht mittels Videokonferenzsysteme betrifft.)

Dabei sind die meisten Fragen, die mit dieser Art des Dolmetschens zusammenhängen, noch absolut offen: Wer darf sich Videodolmetscherin nennen und wer überprüft wie ihre Qualifikation, vor allem, wenn sie aus dem Ausland zugeschaltet werden? Wie müssen die technischen Voraussetzungen tatsächlich ausgestattet sein? Ist das Angebot qualifizierter Kräfte für seltene, wenn nicht alle Sprachen vierundzwanzig Stunden am Tag innerhalb einer Frist von tagsüber zwei und nachts fünfzehn Minuten überhaupt seriös? Kann Daten- und Übermittlungssicherheit gewährleistet werden? Mit welchen besonderen und zusätzlichen Belastungen ist das Videodolmetschen für die Dolmetscherinnen verbunden? Wie sind diese Dolmetscherinnen zu bezahlen? Und an einer Stelle las ich auch: Verhält sich Videodolmetschen zum Dolmetschen möglicherweise wie der real existierende Kommunismus zum Marxschen Kommunismus?

Uns soll hier aber nur eine Frage interessieren: Wird Videodolmetschen den Anforderungen eines Gerichtsverfahrens überhaupt gerecht?

Die kurze Antwort lautet:

Ich zitiere dafür Roger Kaminker, seines Zeichens langjähriger UN-Dolmetscher, aus einem Interview vom 18.11.2015:
Interpreters get very uncomfortable, when they cannot see a speaker. If you don’t see the speaker and maybe in a corner of the screen a view of the room, you’re not there. Now, you know you’re not there cause it’s remote. But you’re really not there. And this remoteness then, all of a sudden, it starts playing funny tricks on your brain, suddenly it’s less important. Because ‘I’m not there, it’s not my reality, it’s not in my domain, I’m just doing it for something else.’ All of these things start happening.

Ich möchte niemanden vor Gericht, schon gar keinen Gehilfen des Gerichts, der oder die nicht „da“ ist.

Kommen wir zur langen Antwort:

1. Seit dem 01.11.2013 können Gerichte in Deutschland gemäß § 185 Abs. 1 a GVG gestatten, „dass sich der Dolmetscher während der Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung an einem anderen Ort aufhält.“ Diese sind dann zeitgleich in Bild und Ton an den Ort der Dolmetscherin und in das Sitzungszimmer zu übertragen.
Technisch kann dies entweder durch die Nutzung bei Gericht installierter Videokonferenzsysteme geschehen – dann sitzt die Dolmetscherin in einem anderen Raum des gleichen Gerichts oder eines anderen Gerichts sitzt – oder durch den Einsatz von Drittanbietern, deren Dolmetscherinnen von jedem möglichen Ort aus über ein Internet-Portal zugeschaltet werden.

2. Die mündliche Verhandlung ist das zentrale Instrument zur Gewährleistung des durch das Grundgesetz verbürgten Anspruchs der Prozessbeteiligten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und unter anderem Grundlage für das Gericht, in Fragen der Glaubwürdigkeit von Beteiligten zu einer Überzeugung zu gelangen. Ohne diese direkte Kommunikation können weder Entscheidungen über Schuld, Haftung oder Strafe getroffen, noch Vergleiche geschlossen werden.

Wie groß die Möglichkeiten mündlichen Verhandelns sind, illustriert die Beliebtheit des sog. Erörterungstermin in Sozialgerichtsverfahren, der ursprünglich zu dem Zweck eingerichtet wurde, den Rechtsstreit später in einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer zu erledigen, in der Praxis inzwischen aber dazu dient, einen Kammertermin aufgrund einer gütlichen Verständigung im Erörterungstermin, eines Anerkenntnisses oder einer Klagerücknahme gänzlich entbehrlich zu machen.

Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, sieht das Gesetz die Heranziehung von Dolmetscherinnen vor. Ihre Aufgabe ist es, die Kommunikation aller Beteiligten miteinander über die sprachliche und kulturelle Barriere hinweg zu ermöglichen, indem sie deren Äußerungen treu und gewissenhaft übertragen.

Die hohe Bedeutung der mündlichen Verhandlung macht es notwendig, dass die fehlende Sprachkenntnis eines Prozessbeteiligten so gut wie möglich ausgeglichen wird.

3. Um dies zu erreichen setzen Dolmetscherinnen neben dem konsekutiven Dolmetschen das Simultan- und bisweilen Flüsterdolmetschen ein (z. B. während der Verlesung der Anklageschrift). Außerdem dolmetschen sie nicht nur die für alle bestimmten Äußerungen der Beteiligten, sondern auch vertrauliche Gespräche mit dem Verteidiger bzw. Prozessbevollmächtigten, ohne dass Dritte mithören.

Dabei bearbeiten Dolmetscherinnen nicht nur verbale, sondern eine Vielfalt prosodischer und nonverbaler Signale, also Wort- und Satzakzent, Intonation und Satzmelodie, Tempo, Rhythmus und Pausen beim Sprechen bzw. Mimik und Gestik. Häufig wird gerade der emotionale Inhalt eines Gesprächs nonverbal vermittelt. Man denke auch an Ironie und Sarkasmus, die zu erkennen und zu vermitteln mehr als nur der Worte bedarf.

Daneben fungiert die Dolmetscherin als aktive Beteiligte und Koordinatorin von Interaktion, z. B. durch präzisierende Nachfragen. Dazu ist es notwendig, dass Dolmetscherin und zu verdolmetschende Person ihre kompletten körperlichen Ressourcen bei der Kommunikation einsetzen können, also gestische Erzähltechniken, Berührungen, Blicke, Mimik, Bewegungen des Oberkörpers, etc.

Außerdem wirken Dolmetscherinnen elementar am Ausgleich der für juristische Kommunikation charakteristischen Asymmetrie der Kräfteverhältnisse mit. Diese besteht zwischen den einheimischen Professionellen einerseits und den fremdsprachigen Laien andererseits, die unter besonderem Stress stehen und häufig verletzlich, emotional, nicht an öffentliches Sprechen gewöhnt sind und sich an die Person hängen, die ihre Sprache spricht. Hier verrichten Dolmetscherinnen emotionale Arbeit, z. B. durch Beruhigen und Versichern, wozu sie Gesten, Blicke und ihre Stimme einsetzen. Das einfache Legen einer Hand auf die Schulter der zu dolmetschenden Person hat manche substanzielle Kommunikation nicht nur erleichtert, sondern erst ermöglicht.

Die räumliche Nähe hilft, alle Subtilitäten der Kommunikation zu begreifen und Kommunikationsprobleme zu lösen.

Schließlich ist es bisweilen notwendig, dass Dolmetscherin und zu dolmetschende Person Dokumente austauschen oder dass die Dolmetscherin für die Beteiligten spontan einen Text vom Blatt oder eine TKÜ dolmetscht.

4. Eine Verbindung über Videokonferenztechnik verändert die Kommunikation auch ohne die Erfordernis, dabei zu dolmetschen.

Die reduzierte soziale Präsenz der Gesprächsteilnehmer manifestiert sich unter anderem in unnatürlichen Sprechweisen und vor allem der Tendenz, lauter zu sprechen, zu über-elaborieren und weniger kohärent zu sein.

Dazu kommt ein starkes Gefühl der Unnatürlichkeit: Die Kommunikation wird im Gegensatz zur gewohnten Vis-à-vis-Situation als unnatürlich empfunden, weil es nicht oder nur erschwert möglich ist, mit mehr als einer Person zu interagieren, Augenkontakt herzustellen, zu bemerken, dass man angesprochen oder angeschaut wird oder dass über einen gesprochen wird, die Herkunft eines Geräusches nachzuvollziehen, die Reaktionen der anderen Personen und ihre Mimik, Gestik und Blickrichtung vollständig zu erkennen. Außerdem unterscheiden sich die Positionen der Personen zu- und ihre Abstände voneinander von der natürlichen Verhandlungssituation.

Das Gefühl der Unnatürlichkeit verstärkt sich aufgrund des Einsatzes von Technik: Die Bilder sind häufig unscharf, zeigen nicht jede im Raum anwesende Person, zeigen nicht alles, was im Raum vor sich geht, haben nicht die gleiche Größe und Qualität für alle anwesenden Personen, werden durch Kamerabewegungen gestört und zeigen merkwürdige Hautfarben, Schatten, störende Reflexionen; der Ton kann verzögert sein.

Eine weitere Verstärkung der Unnatürlichkeit ergibt sich, wenn die nicht im Gerichtssaal anwesende Person sich in einem Raum aufhält, der nicht wie ein gerichtlicher Sitzungsraum aussieht (sondern wie das Arbeits- oder Wohnzimmer einer Privatperson).

5. Videokonferenzen haben auch bei höchster technischer Qualität negative Auswirkungen auf die Aufrichtigkeit zugeschalteter Personen. Noch einmal: Videokonferenzen haben auch bei höchster technischer Qualität negative Auswirkungen auf die Aufrichtigkeit zugeschalteter Personen.

Daneben bedingt die videotechnische Vermittlung eine latente Verschlechterung der Fähigkeit zur Unterscheidung zwischen wahren und unwahren Aussagen: Die Wahrnehmung von Glaubwürdigkeit verändert sich regelmäßig zum Nachteil der über Video wahrgenommenen Person.

6. Videodolmetschen im Gerichtssaal schränkt die Tätigkeit der Dolmetscherin auf konsekutives Dolmetschen ein. Alle anderen genannten notwendigen Tätigkeiten, also Simultan- und Flüsterdolmetschen, das Dolmetschen vertraulicher Gespräche, Vermittlung emotionaler Inhalte, Einsatz von gestischen Erzähltechniken und Berührungen, emotionale Arbeit, Austausch von Dokumenten, spontanes Dolmetschen vom Blatt und vom Band sind nicht möglich.

Dynamische Verhandlungssituationen mit mehreren Personen, die für die Dolmetscherin teilweise nicht einmal sichtbar sind, können überhaupt nicht bewältigt werden.

7. Jedem Dolmetschvorgang sind Schwierigkeiten immanent. Dolmetschen ist kognitiv fordernd. Durch den Gebrauch von Fachterminologie, regionalen und sozialen Sprachvariationen, kulturgebundenen Referenzen, kulturspezifischem Verhalten, schnellem Sprechen und Nuscheln kann es zu einer Überlastung der kognitiven Verarbeitungskapazität kommen, die zu Zögern, Haspeln, dem Ziehen von Wörtern, Selbstkorrekturen, dem Vermischen von Sprachen, aber auch zu Problemen bei der Genauigkeit und Vollständigkeit führen kann.

Diese Schwierigkeiten werden durch das Videodolmetschen vervielfältigt und vergrößert. Das kann gerade bei Fragen der Beurteilung von Glaubwürdigkeit Unsicherheit bei den Beteiligten verursachen, z. B. weil sie nicht unterscheiden können, bei wem das Problem liegt: Dolmetscherin oder zu dolmetschender Person.

Entsprechende Ausbildung, zusätzliche Erfahrung und bessere technische Ausstattung können aber diese Vergrößerung und Vervielfältigung der Schwierigkeiten nicht verhindern. Sie können sie lediglich durch spezifische Methoden kompensieren, was aber Eingriffe in die Kommunikation bedeutet. Und die soll ja gerade störungsfrei verlaufen.

8. Der Einsatz von Videodolmetschdienstleistern vor Gericht ist aus mehreren Gründen nicht möglich:
a) Sie können nicht sicherstellen, dass sich niemand Drittes auf der Seite der Dolmetscherin aufhält. Beim Einsatz der gerichtlichen Videokonferenztechnik hält sich ein Beamter des Gerichts, bisweilen sogar ein Richter oder Staatsanwalt bei der zugeschalteten Person auf. Eine unbefugte Anwesenheit Dritter wäre aber nicht nur bei nicht öffentlichen Verhandlungen unzulässig; sie würde Manipulationen und unerlaubte Aufzeichnungen ermöglichen.

b) Solches Outsourcing erlaubt dem Gericht weder die Auswahl einer bestimmten (für den konkreten Fall besonders qualifizierten) Dolmetscherin, noch ist es dieser möglich, sich auf den Einsatz inhaltlich vorzubereiten. Außerdem ist die Qualifikation der von Dienstleistern eingesetzten Dolmetscherinnen nicht überprüfbar.

c) Videodolmetschdienstleister setzen häufig Dolmetscherinnen ein, die sich im Ausland aufhalten. Dann würde jedoch Gerichtsbarkeit auf ausländischem Territorium ausgeübt, was verfassungswidrig ist.

9. Videodolmetschen hat negative Auswirkungen auf das Wohlbefinden, die Arbeitsfähigkeit und die Gesundheit der Dolmetscherinnen. In aller Kürze:
a) Videodolmetschen führt bei den Dolmetscherinnen zu einem Entfremdungsgefühl, d. h. einem fehlenden Gefühl der Präsenz. Damit gehen Motivations- und Konzentrationsverlust, sowie Unsicherheit und fehlende Kontrolle über das Kommunikationsgeschehen einher. Die Dolmetscherin fühlt sich isoliert, was negativen Einfluss auf ihre Leistung hat.

b) Das menschliche Auge arbeitet nicht passiv, wie eine Videokamera: Es sucht nach Informationen, um spezifische Fragen zu beantworten; es ist problemgesteuert, selektiv und aktiv; beim Dolmetschen ist es nicht nur auf den Sprechenden gerichtet, sondern auf jede mögliche visuelle Information, die nützlich für Verarbeitung und Verständnis des Geäußerten sein kann. Fehlen diese Informationen, versucht das Gehirn sie durch erhöhte kognitive Tätigkeit zu ersetzen, was zu vermehrtem Stress, rascher Erschöpfung und Gefühlen der Hilflosigkeit führt.

c) Dazu kommen Ermüdungserscheinungen, die speziell mit dem Arbeiten am Bildschirm zusammenhängen.

d) Es ist aber mit der gerichtlichen Fürsorgepflicht nicht zu vereinbaren, Beteiligte gesundheitlichen Risiken auszusetzen.

10. Zu alldem treten technische Unzulänglichkeiten auf.

Zusammengefasst bedeutet das alles Folgendes:

1. Im besten Falle kann bis heute – trotz jahrelanger Entwicklung – nicht sicher gesagt werden, ob Videodolmetschen gut oder schlecht für die Qualität des Ergebnisses ist und gut oder schlecht für die physische oder geistige Gesundheit der Dolmetscherinnen. Das wird von allen Untersuchungen, die allesamt zeitlich und die Versuchsanordnung betreffend beschränkt sind, und von AIIC so anerkannt.

Dies hängt einerseits damit zusammen, dass die Problemstellung weltweit nicht ausreichend erforscht ist, und andererseits damit, dass Videodolmetschen bislang nur für die Schwächsten der Gesellschaft eingesetzt wird, nämlich Kranke, Inhaftierte, Arbeitslose, ausländische Prostituierte. Von diesen sind kritische Anmerkungen das Funktionieren des Systems betreffend kaum zu erwarten.

Jedenfalls bestehen hohe Bedenken im Zusammenhang mit Folgen für die physische und psychische Gesundheit der Dolmetscherinnen, die der Fürsorgepflicht des Gerichts widersprechen.

2. Dem Einsatz von Drittanbietern steht neben rechtlichen Bedenken entgegen, dass diese nicht zusichern können, dass kein Dritter bei der Dolmetscherin sitzt und die Verhandlung beeinflusst oder aufzeichnet.

Außerdem dürften die Verdiensteinbußen durch den Wegfall der Entschädigung für Fahrt- und Wartezeiten, minutengenaue Abrechnung, Vermittlungsgebühren und die Kosten der Anschaffung der Hardware dazu führen, dass nur unterqualifizierte Kräfte eingesetzt werden können. Vergleichbares geschieht ja schon beim Polizeidolmetschen.

3. Vor Gericht kann es bestenfalls in nicht dynamischen Terminen eingesetzt werden.

Hier möchte ich Ihnen zum Abschluss meines Vortrages etwas aus meiner Berufserfahrung erzählen.

Das klassische Beispiel eines nicht dynamischen Termins ist die einvernehmliche Scheidung: In einem allenfalls zehnminütigen Termin stimmen beide Parteien der Scheidung wie schriftsätzlich angekündigt zu, sie wird ausgesprochen und man trennt sich.

Vor einiger Zeit war ich als Vertreter der Antragstellerin in einem solchen Termin anwesend. Der Richter fragte die Antragstellerin, ob sie weiterhin geschieden werden wolle. Sie bejahte es. Dann fragte er den Antragsgegner, der sich bislang nicht gegen die Scheidung gestellt hatte. Aber sein Bevollmächtigter Rechtsanwalt sagte: „Nein, wir stimmen nicht zu. Mein Mandant möchte eine streitige Scheidung.“ Sein Mandant sah ihn überrascht an und sagte: „Moment, ich will geschieden werden, deswegen bin ich doch hier!“ Seine ebenso überraschte Noch-Ehefrau rief: „Das sieht dir ähnlich, du kannst immer nur Probleme machen!“ Ihr Noch-Ehemann rief zurück: „Wie bitte? Jetzt bin ich wieder schuld? Dann können wir ja auch gleich über das Sorgerecht sprechen!“ Und sie schrie: „Du glaubst doch nicht, dass ich jetzt noch dem Zugewinnausgleich zustimme?“

Ein ruhiger Termin, der in maximal zehn Minuten hätte enden sollen, dauerte fast eine Stunde lang und war so unruhig und emotional, wie man ihn sich nur denken kann. Im Bruchteil einer Sekunde war aus einem nicht-dynamischen Termin ein dynamischer geworden.

Woran das liegt, wissen Juristen seit dem ersten Semester: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand. Was unter anderem eben bedeutet, dass man den Verlauf einer Verhandlung nie vorhersehen und eine Dynamisierung auch nicht vorab verhindern kann. Jeder weiß, dass ein Meer, das gerade noch spiegelglatt und friedlich ist, im nächsten Moment meterhohe Wellen schlagen kann. Gerade diese Unvorhersehbarkeit macht für viele Juristen den Reiz einer Gerichtsverhandlung aus.

4. Wird Videodolmetschen den Anforderungen des Gerichtsverfahrens also gerecht? – Nein.

Aber das ist nicht weiter schlimm. Denn:
In der langen Zeit, die es braucht, um durch Studien die Auswirkungen des Videodolmetschens auf Kommunikation und Gesundheit ausreichend zu erforschen, nach Feststellung der Unbedenklichkeit alle Gerichte technisch auszustatten und alle Beteiligten auf den Einsatz von Videodolmetschen in nicht-dynamischen Verhandlungssituationen so vorzubereiten und zu schulen, dass sie ihre Kommunikationsstrategien und -erwartungen entsprechend angepasst haben, können ausreichend Präsenzdolmetscherinnen auch für seltene Sprachen ausgebildet werden.

Evangelos Doumanidis, Rechtsanwalt, Vorsitzender des VVU e.V.

Dieser Artikel erschien im FORUM 2/2018.

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